Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen
I. Begriffserklärungen
- Der Begriff „AVLB“ bzw. „Bedingungen” bedeutet die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Der Begriff „Ware“ bezeichnet ein Produkt, das von „JASKOT“ OHG T. Jaskot G. Jaskot mit Sitz in Siekierczyn bestellt oder verkauft wird.
- Der Begriff „Verkäufer“ bedeutet „JASKOT” OHG T. Jaskot G. Jaskot mit Sitz in Siekierczyn
- Der Begriff „Käufer” bezeichnet eine beliebige in– oder ausländische Einheit, die beim Verkäufer Handelswaren bestellt oder kauft.
- Der Begriff „Partei” oder „Parteien” bezeichnet die Verkaufs- bzw. Kaufpartei zusammen.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Die folgenden Bedingungen gelten für jede Bestellung der Ware bzw. für jedes Verkaufs– und Lieferungsgeschäft der Ware zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
- Jegliche Änderungen der Bedingungen bzw. zusätzliche Vereinbarungen betreffend die Bestellung der Ware oder den Verkauf und/oder die Lieferung der Ware bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
III. Vertragsabschluss
- Kataloge, Preislisten und andere an die Kunden des Verkäufers gerichtete Informationen sind kein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die Handelsvertreter des Verkäufers wirken nur im Rahmen der ihnen erteilten Vollmachten. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Handlungen der Handelsvertreter, die über den Umfang der ihnen erteilten Vollmacht hinausgehen.
IV. Lieferung
- Eine Bestellung für den Verkauf der Ware gilt als gültig aufgegeben, wenn sie auf dem amtlichen Vordruck bzw. über das amtliche Online-Formular des Verkäufers erstellt wurde und vom bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers in der Form akzeptiert wurde, die der Bestellungsform entspricht.
- In der Bestellung sind alle Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ware anzugeben. Der Käufer ist nicht berechtigt, sich auf andere Vereinbarungen mit den Vertretern des Verkäufers in Bezug auf die aufgegebene Bestellung zu berufen, es sei denn, sie ergeben sich aus einer schriftlichen, vom Vertreter des Verkäufers genehmigten Änderung bzw. Ergänzung der durch den Kunden aufgegebenen Bestellung.
- Das Datum der Warenlieferung wird vom Verkäufer im Rahmen der schriftlichen Bestätigung der Auftragsannahme festgelegt, jedoch kann sich dieses Datum aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, ändern. Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, die Waren zum vereinbarten Termin zu liefern; der Verkäufer ist jedoch von der Einhaltung des Liefertermins der Waren befreit, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, einschließlich der Nichteinhaltung der Frist für den vereinbarten Vorschuss/die vereinbarte Anzahlung durch den Käufer.
- Der Verkäufer haftet nicht für die Nichteinhaltung der Frist für die Warenlieferung, wenn der Grund für die Nichteinhaltung der Frist höhere Gewalt oder andere Umstände waren, die von Dritten, insbesondere vom Hersteller bzw. Importeur der Ware, abhängig sind.
- Eine Änderung des Lieferdatums der Ware aus Gründen, die in den Nummern 3-4 der AVLB genannt sind, erfolgt auf dem Wege einer Benachrichtigung des Käufers durch den Verkäufer in der Form, die der Bestellungsform entspricht, unter Angabe eines neuen Lieferdatums und der Gründe für seine Änderung.
- Die Herausgabe der Ware durch den Verkäufer erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem sie durch den Käufer direkt beim Verkäufer abgeholt wird bzw. zu dem der Verkäufer die Ware dem ersten Spediteur übergibt, der die Ware an den vom Käufer hingewiesenen Ort transportiert. Als Einhaltung der Lieferfrist der Ware durch den Verkäufer gilt jedoch auch allein die Mitteilung des Verkäufers an den Käufer, dass die Ware abhol– bzw. versandbereit ist.
- Hat der Käufer die Ware nicht rechtzeitig abgeholt bzw. den Lieferort nicht bestimmt, wenn die Ware einem Spediteur übergeben werden soll, gehen alle daraus entstehenden Kosten einschließlich der Lagerungskosten der Ware von diesem Zeitpunkt an bis zur Lieferung zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer hat das Recht, die Ware nach eigenem Ermessen und ohne jegliche Haftung auf Risiko des Käufers zu lagern, sie dem Käufer nach den CPT-Bedingungen (gemäß INCOTERMS) in Rechnung zu stellen und dem Käufer die Lagerungskosten gegen eine Vergütung von mindestens 0,05% des Nettowarenwertes für jeden Lagerungstag ab dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen.
- Zum Zeitpunkt der Herausgabe der Ware geht das Risiko des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Ist der Käufer kein Verbrauchet, geht das Risiko des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung der Ware auch in einer Situation über, wo der Käufer die Ware trotz des Ablaufs der gesetzten Frist und trotz der Mitteilung des Verkäufers an den Käufer, dass die Ware abhol– bzw. versandbereit ist, nicht abholt.
V. Zahlungen
- Die Forderungen aus den MwSt.-Rechnungen, die vom Verkäufer dem Käufer ausgestellt werden und den Verkauf der Ware umfassen, werden mit Ablauf der in diesen MwSt.-Rechnungen angegebenen Fristen fällig. Als Zahlungsdatum gilt der Tag der für den Verkäufer in bar erfolgten Zahlung bzw. das Eingangsdatum des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Verkäufers. Dabei gelten Zahlungen nur dann als geleistet, wenn sie in voller Höhe erbracht wurden.
- Fällt das Zahlungsdatum auf einen arbeitsfreien Tag, kann die Zahlung am folgenden Werktag vorgenommen werden.
- Jegliche Vorschüsse bzw. Vorauszahlungen, die der Käufer für die Lieferung der Ware durch den Verkäufer zahlt, sind keine Anzahlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, es sei denn, der Verkäufer bestätigt schriftlich eine bestimmte Zahlung als Anzahlung.
- Ist der Käufer mit der Zahlung der Forderungen bzw. eines Teils der Forderungen des Verkäufers für die Ware in Verzug, kann der Verkäufer die Warenlieferung von der Zahlung der gesamten Forderung oder davon abhängig machen, dass der Käufer eine Sicherheit für diese Forderungen leistet. Der Verkäufer kann auch mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden alle Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Rücktritts des Verkäufers vom Vertrag sofort fällig.
- Aufgrund einer verspäteten Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die maximalen Verzugszinsen im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Rechnung zu stellen.
- Bei Abrechnungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist das Recht des Käufers ausgeschlossen, seine Forderungen gegenüber dem Verkäufer gegen die Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer für den Verkauf von Waren aufzurechnen.
- Wenn der Verkäufer aus irgendeinem Grund verpflichtet ist, dem Käufer einen Teil des Preises einschließlich des Vorschusses oder der Anzahlung zurückzuerstatten, erstattet der Verkäufer das Geld innerhalb von 14 Tagen ab dem Entstehungsdatum dieser Pflicht dem Käufer zurück.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten Verkaufspreis bezahlt hat.
- Falls Dritte Ansprüche in Bezug auf die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware gegenüber dem Käufer geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und alle Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Verkäufers zu ergreifen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht haftet der Käufer für Schäden gegenüber dem Verkäufer.
- Ist der Käufer mit der Zahlung für die Ware in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers die gelieferte Ware unverzüglich und bedingungslos vollständig dem Verkäufer zurückzugeben.
- Die Anforderung und die Abholung der Ware durch den Verkäufer bewirkt – wenn der Verkäufer nicht anders bestimmt hat – keinen Rücktritt des Verkäufers vom Liefervertrag, sondern ist lediglich eine Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer.
- Die Kosten der Lieferung (Rücksendung) der Ware an den Verkäufer gehen zu Lasten des Käufers.
VII. Vertragsstrafen
- Der Käufer zahlt dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% (in Worten: zehn Prozent) des Bruttowertes der bestellten Ware beim Rücktritt des Käufers vom Vertrag aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder beim Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat. Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrag der Vertragsstrafe vom Betrag des Vorschusses/der Anzahlung abzuziehen, den/die der Käufer dem Verkäufer gezahlt hat.
VIII. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel der vom Verkäufer verkauften Waren beträgt – wenn der Käufer ein Verbraucher ist – 24 Monate ab dem Datum ihrer Herausgabe. Bei gebrauchten Waren sind es 12 Monate ab dem Datum der Herausgabe. In anderen Fällen, wenn der Käufer kein Verbraucher ist, wird die Gewährleistung für Sachmängel der Waren ausgeschlossen.
- Der Verkäufer erfüllt die Verpflichtungen aus der Gewährleitung für Sachmängel der Ware, wenn der Käufer einen vom Verkäufer ausgestellten Kaufbeleg für die Ware vorgelegt hat.
- Die Garantie für die vom Verkäufer verkauften Waren ist nur gültig, wenn sie ausdrücklich aufgrund eines separaten Dokuments (einer Garantiekarte) und zu den darin bestimmten Bedingungen gewährt wird. Der Garant ist ausschließlich die Firma, die in der Garantiekarte als solche bezeichnet ist.
IX. Schlussbestimmungen
- Auf den Verkauf von Waren durch den Verkäufer an den Käufer ist ausschließlich polnisches Recht anwendbar. Gleichzeitig wird die Anwendung des am 11. April 1980 in Wien getroffenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vollständig ausgeschlossen.
- Wenn Verträge und Kaufbedingungen in Polnisch und in einer Fremdsprache abgefasst sind, ist die authentische Sprache des Vertrages Polnisch. Bei Unterschieden zwischen der polnischen Fassung des Vertrags und der ausländischen Fassung ist der Wortlaut der polnischen Fassung entscheidend.
- Alle Änderungen der vorliegenden Bedingungen und Änderungen der Verträge zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch den Verkäufer ergeben, werden von den sachlich zuständigen polnischen Gerichten entschieden, die für den Sitz des Verkäufers zuständig sind.